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Mieterhöhung erhalten

Mieterhöhung erhalten: Prüfen, bevor du zustimmst

Bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang musst du entscheiden, ob du zustimmst. Prüfe vorher Kappungsgrenze, Begründung und Form — jeder dritte Punkt kippt die Erhöhung.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete musst du bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen (§ 558b BGB).
  • Vorher prüfst du drei Grenzen: die Miete muss seit fünfzehn Monaten unverändert sein, die Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren — in angespannten Wohnlagen 15 Prozent — darf nicht überschritten sein, und die Begründung muss tragen.

Kurzantwort

Die Kurzantwort in vier Sätzen

Zeit für deine Entscheidung hast du bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens, und bis dahin musst du gar nichts tun (§ 558b BGB). Einen förmlichen Widerspruch kennt das Gesetz nicht: Du stimmst zu oder du stimmst nicht zu, und Schweigen gilt als Nichtzustimmung. Prüfe vorher die drei Grenzen — die Miete muss seit fünfzehn Monaten unverändert sein, die Erhöhung darf die Kappungsgrenze von zwanzig Prozent in drei Jahren nicht überschreiten, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt fünfzehn Prozent, und die geforderte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Stimmst du nicht zu, muss dein Vermieter auf Zustimmung klagen und trägt dabei das Prozessrisiko.

Voraussetzungen

Wann eine Mieterhöhung überhaupt zulässig ist

Erhöhen darf der Vermieter die Miete nur auf einem der Wege, die das Gesetz oder dein Vertrag vorsehen — frei verhandeln kann er nicht. Der häufigste Weg ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete: Der Vermieter verlangt deine Zustimmung, du erteilst sie oder eben nicht. Daneben gibt es die Erhöhung nach einer Modernisierung, die Staffelmiete und die Indexmiete, die beide im Mietvertrag vereinbart sein müssen.

Für den Regelfall der Vergleichsmiete müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit mindestens fünfzehn Monaten unverändert sein, und seit der letzten Erhöhung nach diesem Weg muss mindestens ein Jahr vergangen sein. Das Verlangen muss in Textform ergehen, alle Mieter des Vertrags ansprechen und von allen Vermietern ausgehen — bei Eheleuten auf einer Seite reicht ein Adressat nicht. Und es muss begründet sein, sonst ist es unwirksam, ohne dass es auf die Höhe überhaupt ankommt.

Formfehler sind der häufigste Grund, an dem eine Mieterhöhung scheitert. Typisch sind ein Schreiben, das nur einen von zwei Mietern nennt, eine Begründung mit einem Mietspiegel, der für die Wohnung gar nicht gilt, oder Vergleichswohnungen ohne Angabe, die eine Zuordnung erlaubt. Ein unwirksames Verlangen musst du nicht beantworten; der Vermieter kann es allerdings jederzeit korrigiert wiederholen, und dann läuft die Frist neu.

Wege zur höheren Miete und ihre Grenzen
WegZustimmung nötig?Grenze
Ortsübliche VergleichsmieteJa, bis Ende des zweiten Kalendermonats nach ZugangVergleichsmiete, Kappungsgrenze, Fünfzehnmonatsfrist
ModernisierungNein, Erklärung wirkt aus sich herausAnteil der Kosten auf die Jahresmiete, zusätzliche Kappung je Quadratmeter
StaffelmieteNein, im Vertrag vereinbartJede Staffel muss mindestens ein Jahr gelten
IndexmieteNein, folgt dem VerbraucherpreisindexAnpassung frühestens nach einem Jahr, keine parallele Vergleichsmieterhöhung

Grenzen

Kappungsgrenze und Mietspiegel

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens zwanzig Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um höchstens fünfzehn Prozent. Welche Gemeinden zu dieser zweiten Gruppe gehören, legen die Länder durch Rechtsverordnung fest — nachsehen kannst du das bei der Stadt oder Gemeinde, und der Unterschied ist erheblich. Gerechnet wird vom Betrag drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung, und Erhöhungen wegen Modernisierung bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht.

Die Kappungsgrenze ist nur die eine Schranke, die ortsübliche Vergleichsmiete die andere. Beide gelten nebeneinander: Auch wenn die Erhöhung unter zwanzig Prozent bleibt, darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nicht überschreiten. Wer bereits über der Vergleichsmiete liegt, muss überhaupt keine Erhöhung hinnehmen.

Begründen kann der Vermieter sein Verlangen auf vier Arten: mit dem Mietspiegel, mit einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, mit dem begründeten Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder mit drei vergleichbaren Wohnungen. Existiert am Ort ein qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Werte auch dann mitteilen, wenn er anders begründet. Prüfe bei der Einordnung genau: Baujahr, Wohnfläche, Ausstattungsmerkmale und Lage entscheiden über das Feld in der Tabelle, und eine Wohnung ohne Balkon, ohne Aufzug oder mit einfacher Ausstattung landet oft eine Spanne tiefer, als das Schreiben behauptet.

Begründet der Vermieter mit drei Vergleichswohnungen, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass du sie identifizieren und überprüfen kannst — Straße, Hausnummer und Lage im Haus gehören dazu, die Namen der Mieter nicht. Wohnungen aus dem eigenen Bestand darf er nennen, sie müssen aber wirklich vergleichbar sein: Eine sanierte Wohnung mit Balkon im selben Haus taugt nicht als Vergleich für eine unsanierte Erdgeschosswohnung zum Hinterhof.

Vorsicht bei der Wohnfläche: Sie ist der Multiplikator für den gesamten Betrag. Weicht die tatsächliche Fläche von der im Vertrag genannten ab, rechnet die Erhöhung auf einer falschen Grundlage — nachmessen lohnt sich, und für die Berechnung zählen Balkone und Dachschrägen nur anteilig.

Frist

Deine Zustimmungsfrist

Bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens läuft deine Überlegungsfrist (§ 558b BGB). Geht das Verlangen im Mai zu, endet die Frist also mit dem 31. Juli, und die erhöhte Miete wird — deine Zustimmung vorausgesetzt — mit dem Beginn des dritten Monats fällig, hier dem 1. August. Maßgeblich ist der Zugang bei dir, nicht das Datum auf dem Schreiben; notiere dir den Tag, an dem der Brief im Kasten lag.

Innerhalb dieser Frist hast du drei Möglichkeiten. Du stimmst vollständig zu, du stimmst teilweise zu — etwa bis zu dem Betrag, den der Mietspiegel hergibt — oder du reagierst gar nicht. Eine Teilzustimmung ist zulässig und häufig die vernünftigste Lösung, weil sie den unstreitigen Teil erledigt und den Streit auf die Differenz begrenzt. Formuliere sie schriftlich, nenne den Betrag genau und stelle klar, dass die Zustimmung nur insoweit erteilt wird.

Neben der Zustimmungsfrist läuft ein Sonderkündigungsrecht: Bis zum Ablauf desselben zweiten Kalendermonats kannst du das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, und zwar zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 561 BGB). Die Erhöhung tritt dann nicht in Kraft, du zahlst bis zum Auszug die alte Miete. Dieser Weg lohnt sich, wenn du ohnehin über einen Umzug nachdenkst — aber er ist endgültig, und die Kündigung lässt sich nicht zurücknehmen.

  1. Zugang datieren Notiere den Tag, an dem das Schreiben ankam. Ab da rechnest du die Frist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats.
  2. Form prüfen Sind alle Mieter angesprochen, geht das Schreiben von allen Vermietern aus, liegt es in Textform vor?
  3. Begründung nachrechnen Mietspiegelfeld, Vergleichswohnungen oder Gutachten mit deiner Wohnung abgleichen, Wohnfläche nachmessen.
  4. Kappungsgrenze prüfen Miete von vor drei Jahren heraussuchen und die Steigerung in Prozent ausrechnen.
  5. Entscheiden Vollständig zustimmen, teilweise zustimmen oder schweigen — jede Variante schriftlich und nachweisbar.
  6. Frist im Kalender halten Ohne Reaktion passiert zunächst nichts, aber die Klagefrist des Vermieters läuft anschließend an.

Folgen

Was passiert, wenn du nicht zustimmst

Ohne deine Zustimmung bleibt es zunächst bei der alten Miete. Der Vermieter muss dann innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf deiner Zustimmungsfrist auf Zustimmung klagen — versäumt er das, ist das Erhöhungsverlangen erledigt und er muss von vorn beginnen. Diese Klagefrist ist der Grund, warum ein Teil der Erhöhungsverlangen im Sande verläuft: Für viele Vermieter steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis.

Kommt es zur Klage, geht es vor dem Amtsgericht ausschließlich um die Frage, ob die verlangte Miete ortsüblich ist. Das Gericht holt dazu häufig ein Sachverständigengutachten ein, und dieses Gutachten ist regelmäßig der größte Kostenblock des Verfahrens — teurer als beide Anwälte zusammen. Verlierst du, schuldest du die erhöhte Miete rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Prozess fällig geworden wäre, und trägst nach dem Unterliegensprinzip die Kosten beider Seiten.

Zahlen solltest du in der Zwischenzeit die alte Miete weiter, und zwar vollständig und pünktlich. Wer aus Protest kürzt, gerät in Zahlungsverzug, und ab einem Rückstand von zwei Monatsmieten droht die fristlose Kündigung — ein Risiko, das in keinem Verhältnis zur strittigen Differenz steht. Der Streit über die Höhe berührt deine Pflicht zur Zahlung der unstreitigen Miete nicht.

Ein Vergleich ist in dieser Lage häufig das vernünftigste Ergebnis. Viele Zustimmungsprozesse enden mit einer Einigung auf einen Betrag zwischen der alten Miete und der Forderung, oft verbunden mit einer Zusage, für einen bestimmten Zeitraum nicht erneut zu erhöhen. Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn früh anbieten — nach Einholung des Gutachtens sind die Kosten bereits entstanden.

Ungeprüft zustimmen

  • Die erhöhte Miete gilt dauerhaft, auch wenn sie über der Vergleichsmiete lag
  • Formfehler im Schreiben werden gegenstandslos
  • Die nächste Erhöhung setzt auf dem höheren Betrag auf
  • Eine einmal erteilte Zustimmung lässt sich kaum zurücknehmen

Erst prüfen, dann entscheiden

  • Kappungsgrenze und Vergleichsmiete werden nachgerechnet
  • Teilzustimmung begrenzt den Streit auf die Differenz
  • Der Vermieter trägt das Prozessrisiko seiner Klage
  • Das Sonderkündigungsrecht bleibt in derselben Frist offen

Modernisierung

Modernisierung: Die andere Rechnung

Nach einer Modernisierung läuft die Erhöhung nach völlig anderen Regeln: Der Vermieter braucht deine Zustimmung nicht, seine Erklärung wirkt aus sich heraus. Umlegen darf er einen gesetzlich festgelegten Anteil der aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete, begrenzt durch eine zusätzliche Kappung je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Wirksam wird die neue Miete mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung, und diese Erklärung muss die Kosten und ihre Verteilung nachvollziehbar aufschlüsseln.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Modernisierung und Instandhaltung. Umlagefähig sind nur Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern oder Energie einsparen — der Austausch einer defekten Heizung gegen eine gleichwertige neue ist Instandhaltung und darf nicht umgelegt werden. Steckt beides in einer Maßnahme, muss der Vermieter den Instandhaltungsanteil herausrechnen, und genau dieser Abzug fehlt in vielen Erklärungen.

Angekündigt werden muss die Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn, mit Art, Umfang, voraussichtlicher Dauer und der zu erwartenden Mieterhöhung. Gegen die Maßnahme selbst und gegen die spätere Erhöhung kannst du einen Härteeinwand erheben, wenn die Belastung für dich auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist — etwa wegen der wirtschaftlichen Folgen. Der Einwand gegen die Duldung muss bis zum Ende des Monats erhoben werden, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, und er gehört schriftlich formuliert.

Während der Bauarbeiten gilt außerdem das normale Mängelrecht: Lärm, Staub und ein eingerüstetes Fenster schränken die Nutzbarkeit ein und können zur Mietminderung berechtigen — bei einer angekündigten energetischen Sanierung allerdings erst nach Ablauf der ersten drei Monate. Wie sich die Höhe einordnen lässt, steht in der Mietminderungstabelle.

Deckung

Wann die Rechtsschutzversicherung zahlt

Der Mietrechtsschutz übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckung Anwalt, Gericht und Sachverständige, wenn dein Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagt oder du die Erhöhung angreifen willst. Gerade hier zählt der Kostenschutz doppelt, weil der Streitwert im Zustimmungsprozess nach dem Jahresbetrag der geforderten Erhöhung berechnet wird und damit klein ausfällt, während das Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete ein Vielfaches davon kostet.

Über die Deckung entscheidet der Zeitpunkt. Als Rechtsschutzfall gilt der Zugang des Erhöhungsverlangens — liegt er vor Vertragsbeginn oder in der Wartezeit, die im Wohnbereich üblicherweise drei Monate beträgt, gibt es keine Leistung. Ein Streit, der schon läuft, ist nicht mehr versicherbar, und wer den Brief bereits auf dem Küchentisch liegen hat, kommt für diesen Fall zu spät; ein Experte sagt dir das vor dem Abschluss statt nach der Ablehnung.

Bekommst du keine Deckungszusage, ist die Sache nicht zwingend zu Ende: Gegen eine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht steht in den meisten Bedingungswerken der Stichentscheid offen, bei dem dein Anwalt die Rechtslage begründet darlegt. Welche Gründe für eine Ablehnung überhaupt zulässig sind, erklärt Deckungszusage abgelehnt.

Nicht gedeckt ist die Mieterhöhung selbst: Die Versicherung trägt die Kosten des Streits, nicht die Miete. Ebenfalls außen vor bleiben Wohnungen, die du selbst vermietest — dafür gibt es den Vermieterrechtsschutz — und Bauvorhaben am eigenen Grundstück.

Prüfen lassen solltest du vor dem Abschluss, ob die außergerichtliche Vertretung eingeschlossen ist. Ein großer Teil der Mieterhöhungen erledigt sich nämlich mit einem einzigen anwaltlichen Schreiben, das auf einen Formfehler oder eine falsche Einordnung im Mietspiegel hinweist — ohne dass je eine Klage bei Gericht eingeht.

Fragen

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Mieterhöhung ausfallen?

Innerhalb von drei Jahren höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens 15 Prozent. Zusätzlich gilt die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze.

Wie lange habe ich Zeit, einer Mieterhöhung zuzustimmen?

Bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Stimmst du nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Was passiert, wenn ich der Mieterhöhung nicht zustimme?

Es bleibt bei der alten Miete. Der Vermieter kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf deiner Frist auf Zustimmung klagen und trägt dabei das Prozessrisiko.

Wann ist ein Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam?

Wenn es nicht in Textform vorliegt, nicht alle Mieter anspricht, nicht von allen Vermietern ausgeht oder keine taugliche Begründung enthält.

Kann ich einer Mieterhöhung teilweise zustimmen?

Ja. Du kannst bis zu dem Betrag zustimmen, den du für berechtigt hältst. Der Streit beschränkt sich dann auf die Differenz.

Habe ich nach einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Ja, bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang kannst du zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Erhöhung tritt dann nicht in Kraft.

Muss ich einer Mieterhöhung nach Modernisierung zustimmen?

Nein, hier wirkt die Erklärung des Vermieters aus sich heraus. Prüfen lassen solltest du trotzdem, ob Instandhaltungsanteile herausgerechnet wurden.

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung auf die Vergleichsmiete, und die Miete muss beim Wirksamwerden seit fünfzehn Monaten unverändert sein.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Staffelmiete?

Nein, bei vereinbarter Staffelmiete gelten die Staffeln des Vertrags. Jede Staffel muss aber mindestens ein Jahr laufen, und die Mietpreisbremse kann greifen.

Zählt der Mietspiegel auch, wenn er alt ist?

Ein veralteter Mietspiegel verliert an Aussagekraft, bleibt aber verwertbar. Der Vermieter kann auch mit Gutachten oder drei Vergleichswohnungen begründen.

Daniel Terruhn

Fachlich geprüft von: Daniel Terruhn

Kundenberater · Geprüfter Versicherungsfachmann (IHK)

Die Beiträge erklären die allgemeine Rechts- und Marktlage und ersetzen weder eine Rechtsberatung noch eine individuelle Versicherungsberatung.

Stand: · Zuletzt aktualisiert am

Quellen und Rechtsgrundlagen8
  • § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Fünfzehnmonatsfrist und Kappungsgrenze
  • § 558a BGB — Form und Begründung des Erhöhungsverlangens
  • § 558b BGB — Zustimmung bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, Klagefrist des Vermieters
  • § 558d BGB — qualifizierter Mietspiegel und seine Bedeutung
  • § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierung und ihre Kappung
  • § 555c BGB — Ankündigung der Modernisierung drei Monate vor Beginn
  • § 561 BGB — Sonderkündigungsrecht nach einer Mieterhöhung
  • § 543 Abs. 2 BGB — fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand

Zuletzt geprüft: 18.08.2026

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