Familienrechtsschutz
Individueller Familienrechtsschutz für Partner und Kinder
Ein Vertrag für alle im Haushalt — mit einer ehrlichen Grenze: Familien- und Erbrecht gibt es in fast allen Tarifen nur als Erstberatung. Beantworte kurz ein paar Fragen, ein Experte ordnet deine Situation ein.
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- Der Familienrechtsschutz versichert dich, deinen Partner im gemeinsamen Haushalt und deine unverheirateten Kinder bis zum Ende der ersten Berufsausbildung in einem Vertrag.
- Er deckt Arbeit, Wohnen, Verkehr und Alltag ab.
- Familien- und Erbrecht sind darin fast immer nur als Erstberatung enthalten, nicht als Prozessdeckung.
Ein Rechtsstreit kostet Geld — die Frage ist nur, wer ihn bezahlt.
Im Familienrecht zahlt eine Rechtsschutzversicherung in aller Regel nur die Erstberatung, nicht das Verfahren. Genau diese Beratung entscheidet aber oft, ob überhaupt gestritten werden muss. Wer früh weiß, wie die Lage einzuschätzen ist, spart sich den teuren Weg. Wichtig ist deshalb, welche Personen im Haushalt überhaupt mitversichert sind.
Ohne Schutz
- Den eigenen Anwalt zahlst du aus der Tasche
- Gerichtskosten kommen obendrauf
- Bei einer Niederlage auch der Anwalt der Gegenseite
- Du entscheidest nach Kontostand, nicht nach Sachlage
Mit Schutz
- Der eigene Anwalt wird übernommen
- Die Gerichtskosten laufen mit
- Auch die Kosten der Gegenseite sind gedeckt
- Du entscheidest nach der Sache, nicht nach dem Geld
Personenkreis
Wer im Familientarif mitversichert ist
Mitversichert sind in der Regel du als Versicherungsnehmer, dein Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt und deine unverheirateten Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Der Familientarif ist damit kein eigener Baustein, sondern eine Ausweitung des Personenkreises: Dieselben Bausteine — Privat, Beruf, Verkehr, Wohnen — gelten für mehrere Menschen unter einem Vertrag und einer Deckungssumme.
Ein Punkt gehört sofort dazu, weil er die häufigste Enttäuschung im ganzen Produkt ist: Familien- und Erbrecht sind in fast allen Tarifen nur als Erstberatung enthalten, nicht als Prozessdeckung. Der Familienrechtsschutz heißt so, weil er die Familie als Personenkreis versichert — nicht, weil er Familienrecht als Rechtsgebiet abdeckt. Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn laufen über den Beratungsrechtsschutz und enden dort, wo das Verfahren beginnt.
Entscheidend für die Mitversicherung ist nicht der Familienstand, sondern der Haushalt. Maßgeblich ist in den meisten Bedingungswerken die gemeinsame Meldeadresse. Wer auszieht und sich ummeldet, verliert den Schutz aus deinem Vertrag, ganz gleich ob die Beziehung weiter besteht. Umgekehrt ist der Partner ohne Trauschein regelmäßig eingeschlossen, sobald er im selben Haushalt gemeldet ist.
| Person | Mitversichert |
|---|---|
| Versicherungsnehmer | Immer, in allen vereinbarten Bausteinen. |
| Ehepartner | Ja, solange die häusliche Gemeinschaft besteht. |
| Partner ohne Trauschein | In den meisten Tarifen ja, wenn er im Vertrag namentlich benannt und im Haushalt gemeldet ist. |
| Minderjährige Kinder | Ja, auch Pflege- und Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt. |
| Volljährige Kinder | Bis zum Ende der ersten Berufsausbildung, unverheiratet, oft mit Höchstaltersgrenze. |
| Eltern und Großeltern | In der Regel nicht, auch dann nicht, wenn sie im selben Haus wohnen. Sie brauchen einen eigenen Vertrag. |
Kinder
Kinder in Ausbildung: Bis wann der Schutz gilt
Der Schutz für volljährige Kinder endet mit dem Abschluss der ersten Berufsausbildung, und zwar in dem Moment, in dem die Ausbildung abgeschlossen ist — nicht zum Ende des Versicherungsjahres. Als erste Berufsausbildung zählt die Lehre, das Erststudium einschließlich eines konsekutiven Masterstudiengangs sowie in vielen Bedingungswerken auch das Referendariat. Bricht dein Kind ab und beginnt etwas Neues, ist die zweite Ausbildung meist nicht mehr die erste im Sinne der Bedingungen.
Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, und das Wort „und" ist hier wörtlich zu nehmen: Das Kind ist unverheiratet, es befindet sich in der ersten Ausbildung, und viele Tarife setzen zusätzlich eine Altersgrenze. Fällt eine davon weg, endet der Schutz sofort. Eine Heirat mit 22 während des Studiums beendet die Mitversicherung genauso wie der Ausbildungsabschluss mit 19.
Der eigene Haushalt ist dagegen meist kein Ausschlussgrund. Wer zum Studium in eine andere Stadt zieht und sich dort anmeldet, bleibt in den gängigen Bedingungswerken mitversichert, solange die Ausbildung läuft — der Wortlaut lautet dann sinngemäß „auch wenn sie nicht mehr im Haushalt leben". Bei einem Nebenjob während des Studiums greift der Berufsbaustein für das Kind mit, was gerade bei Streit über Lohn oder Kündigung in Minijobs häufig gebraucht wird. Für die Zeit danach ist der eigene Vertrag zu empfehlen; Details dazu stehen unter Rechtsschutzversicherung für Studenten.
Der Übergang ist die kritische Stelle. Zwischen Ausbildungsende und eigenem Vertrag entsteht schnell eine Lücke von Wochen oder Monaten, und in dieser Lücke gilt auch die Wartezeit des neuen Vertrags von neuem. Wer den Anschlussvertrag rechtzeitig vor dem Abschlusszeugnis abschließt, vermeidet beides. Ein Experte sagt dir, welches Datum in deinem Bedingungswerk zählt.
Partnerschaft
Der Partner ohne Trauschein
Der Partner ohne Trauschein ist in den meisten Tarifen mitversichert, sofern er im selben Haushalt gemeldet und im Vertrag namentlich benannt ist. Die Meldeadresse ist das entscheidende Kriterium, nicht der Familienstand und nicht die Dauer der Beziehung. Einige Häuser verlangen zusätzlich, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, was praktisch über die gemeinsame Meldung nachgewiesen wird.
Zwei Dinge werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens die Meldepflicht: Zieht ein Partner ein, muss er dem Versicherer benannt werden. Wer das versäumt, hat im Schadensfall keinen Schutz für diese Person, obwohl er subjektiv „die Familie versichert" hat. Zweitens die Wohngemeinschaft, die keine Partnerschaft ist — Mitbewohner in einer WG sind nie mitversichert, auch nicht bei jahrelangem Zusammenwohnen und gemeinsamer Meldeadresse.
Für den mitversicherten Partner gilt der Schutz in vollem Umfang der vereinbarten Bausteine. Kündigt sein Arbeitgeber, greift der Arbeitsrechtsschutz aus deinem Vertrag; bekommt er einen Bußgeldbescheid, greift der Verkehrsrechtsschutz. Nur eines gilt nicht: Der Streit zwischen euch beiden ist ausgeschlossen, weil beide im selben Vertrag versichert sind. Diese Regel steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt, weil sie im Trennungsfall über alles entscheidet.
Eingetragene Lebenspartnerschaften stehen der Ehe in allen gängigen Bedingungswerken gleich. Gleiches gilt für Patchwork-Konstellationen: Stief- und Pflegekinder im gemeinsamen Haushalt sind in aller Regel mitversichert, solange sie die üblichen Voraussetzungen erfüllen — unverheiratet und in der ersten Ausbildung. Was dagegen nirgends mitläuft, ist das Kind, das beim getrennt lebenden anderen Elternteil gemeldet ist und dort im Haushalt lebt. Es gehört dann zu dessen Vertrag, nicht zu deinem.
Ein praktischer Hinweis zum Vertragsinhaber: Versicherungsnehmer ist nur eine Person. Sie trägt den Vertrag, sie kündigt, sie meldet Schäden. Bei einer Trennung behält diese Person den Vertrag, der andere geht leer aus. Wer sich absichern will, sollte diese Frage bewusst entscheiden statt sie dem Zufall der Antragstellung zu überlassen.
Leistung
Was der Familienrechtsschutz abdeckt
Abgedeckt sind die vereinbarten Bausteine für alle mitversicherten Personen: Beruf, Verkehr, Wohnen und der private Alltag. Übernommen werden im Rahmen der vereinbarten Deckung der eigene Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die gesetzlichen Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz, gerichtlich angeordnete Sachverständige und im Verlustfall die Kosten der Gegenseite. Alle Personen teilen sich dabei eine Deckungssumme und in der Regel auch die Selbstbeteiligung je Fall.
Beruf
Kündigung, Abmahnung, Aufhebungsvertrag, offener Lohn und Arbeitszeugnis — für dich und den Partner gleichermaßen.
Arbeitsrechtsschutz →Verkehr
Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, Unfall und Streit mit der Werkstatt, für jedes Fahrzeug im Haushalt.
Verkehrsrechtsschutz →Wohnen
Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung, Kaution, Mängel und Eigenbedarf in der selbst bewohnten Wohnung.
Mietrechtsschutz →Privater Alltag
Kaufverträge, Handwerker, Onlinekäufe, Reisemängel, Behandlungsfehler und Streit mit Versicherern.
Privatrechtsschutz →Der eigentliche Wert des Familientarifs zeigt sich in der Breite. Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern in Ausbildung hat vier Personen mit je eigenem Alltag: einen Arbeitsplatz, einen Nebenjob, zwei Führerscheine, eine Mietwohnung, dazu Onlinekäufe, Handyverträge und Fitnessstudios. Statistisch trifft es nicht dich, sondern irgendjemanden im Haushalt — und genau deshalb ist der Personenkreis das Kaufargument, nicht die Deckungssumme.
Bei der Deckungssumme lohnt der zweite Blick, weil sich alle Mitversicherten eine Summe je Rechtsschutzfall teilen. Bei einem einzelnen Verfahren spielt das keine Rolle, bei mehreren Fällen im selben Jahr aber sehr wohl. Auch die Selbstbeteiligung fällt in den meisten Tarifen je Fall an, nicht je Jahr und nicht je Person — vier versicherte Personen können also viermal einen Selbstbehalt auslösen. Wie stark dieser Hebel wirkt, steht unter Selbstbeteiligung.
Sinnvoll ergänzen lässt sich das durch den Sozialrechtsbaustein, der bei Ablehnungen von Krankenkasse, Rentenversicherung oder Jobcenter greift und in Familien regelmäßig gebraucht wird — etwa beim Widerspruch gegen den Pflegegrad für ein pflegebedürftiges Kind oder bei einer abgelehnten Reha. Wie weit dieser Bereich reicht, steht unter Sozialrechtsschutz.
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Grenzen
Familien- und Erbrecht: Warum es hier nur Beratung gibt
Familien- und Erbrecht sind in fast allen Tarifen ausschließlich als Erstberatung versichert. Du bekommst im Rahmen der vereinbarten Deckung ein anwaltliches Beratungsgespräch, in manchen Bedingungswerken auch eine schriftliche Auskunft. Sobald daraus ein Verfahren wird — Scheidungsantrag, Unterhaltsklage, Sorgerechtsverfahren, Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft —, endet die Leistung. Das ist keine Besonderheit einzelner Häuser, sondern der Marktstandard.
Der Grund liegt in der Kalkulierbarkeit. Eine Scheidung ist kein zufälliges Ereignis wie ein Bußgeldbescheid, sondern eine Entscheidung, und Rechtsstreitigkeiten, die aus einer Entscheidung folgen, lassen sich nicht wie ein Risiko bepreisen. Käme volle Prozessdeckung ins Produkt, würde sie von genau den Menschen abgeschlossen, die eine Trennung bereits erwägen. Dieselbe Logik steht hinter Wartezeit und Vorvertraglichkeit.
Was du bekommst
Die anwaltliche Erstberatung zu Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Pflichtteil und Testament, im Rahmen der vereinbarten Deckung. Genau diese Beratung ist oft die wichtigste Weichenstellung.
Beratungsrechtsschutz →Was du nicht bekommst
Das Scheidungsverfahren und die Folgesachen, die Unterhaltsklage, das Sorgerechtsverfahren und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese Kosten trägst du selbst.
Erbrecht im Detail →Wie weit die Beratung reicht, ist der Punkt, an dem sich die Tarife tatsächlich unterscheiden — beim Umfang, bei der Zahl der Beratungen pro Jahr und bei der Frage, ob auch eine außergerichtliche Vertretung noch mitläuft. Ein Experte sagt dir vor Vertragsschluss, wie dein Bedingungswerk das regelt. Wer sich auf eine Prozessdeckung im Familienrecht verlässt, wird sie im Ernstfall nicht finden, und das ist ein schlechter Zeitpunkt für diese Erkenntnis.
Im Erbrecht gilt dasselbe. Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren nach Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§ 195 BGB), und die Beratung dazu ist gedeckt. Die Klage gegen den Erben ist es nicht. Weil Erbfälle unter Angehörigen laufen, greift zusätzlich der Ausschluss von Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen.
Trennung
Trennung und Scheidung — was wirklich übernommen wird
Übernommen wird die anwaltliche Erstberatung, im Rahmen der vereinbarten Deckung. Das Scheidungsverfahren selbst, der Versorgungsausgleich, der Zugewinn, der Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Sorge- und Umgangsrecht sind praktisch immer ausgeschlossen. Wer sich trennt, sollte deshalb nicht mit der Police kalkulieren, sondern mit den gesetzlichen Verfahrenskosten — sie richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich beim Scheidungsverbund aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten und den Folgesachen zusammensetzt.
Trotzdem ist die Erstberatung mehr wert, als ihr Name vermuten lässt. In diesem Gespräch fallen die Entscheidungen, die später Geld kosten oder sparen: Trennungsjahr und Trennungszeitpunkt, wer in der Wohnung bleibt, wie Konten und gemeinsame Verträge behandelt werden, ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist. Eine notarielle Vereinbarung ist regelmäßig deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren über dieselben Punkte.
Praktisch bedeutsam ist die Verfahrenskostenhilfe. Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten ganz oder als Darlehen in Raten, Voraussetzung sind hinreichende Erfolgsaussicht und persönliche Bedürftigkeit. Für die außergerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe. Beides ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen und in Trennungssituationen der reale Weg, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
Der Zeitpunkt des Auszugs entscheidet über den Versicherungsschutz des Partners. Solange er im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist, gilt er als mitversichert; mit der Ummeldung endet der Schutz, in manchen Bedingungswerken erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Wer ausgezogen ist, braucht einen eigenen Vertrag, und dieser Vertrag beginnt mit einer neuen Wartezeit von in der Regel drei Monaten. Ein Kündigungsschutzverfahren, das drei Wochen nach dem Umzug beginnt, ist damit nicht gedeckt — ein Grund, den eigenen Vertrag früh und nicht erst nach dem Umzug abzuschließen.
Was für die anderen Lebensbereiche gilt, bleibt während der Trennung bestehen: Wird dein Partner in dieser Zeit gekündigt oder bekommt er einen Bußgeldbescheid, greifen die jeweiligen Bausteine ganz normal weiter — solange er noch im Haushalt gemeldet und damit mitversichert ist. Der Streit zwischen euch beiden ist der einzige, den der Vertrag nicht deckt.
Ausschluss
Streit zwischen Mitversicherten
Streit zwischen Personen, die im selben Vertrag versichert sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regel steht in jedem Bedingungswerk und ist nicht verhandelbar. Der Grund ist einfach: Die Versicherung müsste sonst beide Seiten desselben Rechtsstreits finanzieren und würde damit gegen sich selbst prozessieren. Betroffen ist jede Konstellation innerhalb des Vertrags — Partner gegen Partner, Eltern gegen volljähriges Kind, Kind gegen Kind.
Im Trennungsfall wirkt dieser Ausschluss härter, als die meisten erwarten. Selbst wenn dein Tarif ausnahmsweise Prozessdeckung im Familienrecht böte, käme sie für den Unterhaltsstreit mit dem mitversicherten Partner nicht zum Tragen. Der Ausschluss der Mitversicherten und der Ausschluss des Familienrechts greifen hier gleichzeitig.
Sobald ein Mitversicherter ausscheidet, ändert sich die Lage nicht rückwirkend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls, nicht der Zeitpunkt der Anfrage beim Versicherer. Ein Konflikt, der entstand, als beide noch im selben Vertrag versichert waren, bleibt ausgeschlossen — auch wenn der Partner inzwischen ausgezogen ist und einen eigenen Vertrag hat.
Nicht ausgeschlossen ist dagegen der Streit mit Angehörigen, die nicht in deinem Vertrag stehen. Eine Auseinandersetzung mit dem Bruder über das Erbe der Eltern scheitert nicht am Mitversicherten-Ausschluss, sondern am Erbrecht als Rechtsgebiet — die Erstberatung ist gedeckt, das Verfahren nicht. Der Unterschied wird wichtig, sobald ein Konflikt mehrere Rechtsgebiete berührt: Geht es zugleich um eine gemeinsam geerbte Immobilie und deren Vermietung, kann für den vermietungsbezogenen Teil ein anderer Baustein greifen.
Praktisch heißt das für Paare mit getrennten Vermögen oder gemeinsamen Immobilien: Wer Konflikte in diesem Verhältnis absichern will, findet dafür in keiner Rechtsschutzversicherung eine Lösung. Der bessere Weg ist die vertragliche Vorsorge — Partnerschaftsvertrag, Ehevertrag, klare Regelungen zu gemeinsamem Eigentum. Für die Beratung dazu greift wieder der Beratungsrechtsschutz, und genau dort liegt sein praktischer Nutzen.
Wechsel
Was sich beim Auszug der Kinder ändert
Mit dem Ende der ersten Berufsausbildung fällt das Kind aus dem Familienvertrag, ganz gleich wo es wohnt. Der Auszug allein beendet die Mitversicherung in den meisten Bedingungswerken nicht — die Ausbildung ist das Kriterium, nicht die Meldeadresse. Wer während des Studiums in eine andere Stadt zieht, bleibt versichert; wer den Abschluss in der Tasche hat und weiter zu Hause wohnt, ist es nicht mehr.
Für den Anschluss lohnt der frühe Blick auf die Wartezeit. Ein neuer Vertrag beginnt in den meisten Bereichen mit drei Monaten Vorlauf, nur der Verkehrsbereich gilt in vielen Tarifen ab Vertragsbeginn. Wer den eigenen Vertrag also erst nach der ersten Kündigung im neuen Job abschließt, hat für diesen Fall keinen Schutz. Ein Streit, der schon läuft, ist nicht mehr versicherbar — auch beim Übergang vom Familien- in den eigenen Vertrag.
Auch für dich als Versicherungsnehmer ändert sich etwas, wenn die Kinder heraus sind. Der Personenkreis schrumpft, damit sinkt das versicherte Risiko, und der Zuschnitt der Bausteine passt womöglich nicht mehr. Ein Experte prüft mit dir, ob die Bausteine noch zu deiner Lebenssituation passen, statt den Vertrag unverändert weiterlaufen zu lassen.
Ein paar Fragen beantworten
Wer bei dir wohnt, wer in Ausbildung ist, wie ihr arbeitet und wohnt. Keine Pflichtfelder außer Name und Kontaktweg.
Ein Experte sieht sich das an
Er sagt dir, wer im Familientarif wirklich mitversichert ist und wie weit die Beratung im Familien- und Erbrecht in deinem Bedingungswerk reicht.
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In der Regel noch am selben Werktag, unverbindlich und ohne dass dich danach jemand anruft, wenn du das nicht willst.
Fragen
Häufige Fragen
Wer ist im Familientarif mitversichert?
In der Regel du, dein Ehe- oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt und deine unverheirateten Kinder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.
Zahlt der Familienrechtsschutz bei Scheidung?
In der Regel nur eine Erstberatung über den Beratungsrechtsschutz. Das Scheidungsverfahren selbst und die Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn sind fast immer ausgeschlossen.
Bis wann sind Kinder mitversichert?
Meist bis zum Ende der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums, häufig zusätzlich begrenzt durch ein Höchstalter und die Bedingung, dass das Kind unverheiratet ist.
Ist der Partner ohne Trauschein mitversichert?
In den meisten Tarifen ja, sofern er im selben Haushalt gemeldet ist. Die Meldeadresse ist hier das entscheidende Kriterium, nicht der Familienstand.
Sind Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen gedeckt?
Nein. Streit zwischen Personen, die im selben Vertrag versichert sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen — das betrifft auch die Auseinandersetzung zwischen Partnern.
Was passiert nach einer Trennung mit dem Vertrag?
Der ausziehende Partner verliert den Mitversicherungsschutz in der Regel mit dem Auszug oder zum Ende des Versicherungsjahres. Er braucht dann einen eigenen Vertrag.
Bleibt mein Kind versichert, wenn es zum Studium in eine andere Stadt zieht?
In den gängigen Bedingungswerken ja. Maßgeblich ist die laufende erste Ausbildung, nicht der gemeinsame Haushalt. Der Abschluss beendet die Mitversicherung.
Sind meine Eltern im Familienrechtsschutz mitversichert?
In der Regel nicht, auch nicht bei gemeinsamem Wohnhaus. Sie benötigen einen eigenen Vertrag, für Ruheständler gibt es dafür zugeschnittene Tarife.
Zahlt der Familienrechtsschutz beim Streit ums Sorgerecht?
Nur die anwaltliche Erstberatung. Das gerichtliche Sorge- oder Umgangsverfahren gehört zum Familienrecht und ist in fast allen Tarifen von der Prozessdeckung ausgenommen.
Ist die Erstberatung im Familienrecht wirklich kostenlos für mich?
Sie wird im Rahmen der vereinbarten Deckung übernommen. Vereinbarte Selbstbeteiligungen können auch hier anfallen, das regelt dein Bedingungswerk.
Gilt der Familientarif auch für den Nebenjob meines Kindes?
Ja, sofern der Berufsbaustein vereinbart ist. Streit über Lohn, Arbeitszeit oder Kündigung im Minijob ist damit im Rahmen der vereinbarten Deckung abgedeckt.
Wie viele Personen darf ein Familienvertrag umfassen?
Die Zahl der Kinder ist in der Regel nicht begrenzt. Begrenzt sind der Personenkreis als solcher und die gemeinsame Deckungssumme, die sich alle teilen.
Stand: · Zuletzt aktualisiert am
Quellen und Rechtsgrundlagen6
- § 195 BGB — regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, unter anderem für den Pflichtteilsanspruch
- § 1565 BGB — Scheitern der Ehe und das Trennungsjahr
- § 43 FamGKG — Verfahrenswert in Ehesachen nach Einkommen und Vermögen
- §§ 114 ff. ZPO — Verfahrenskostenhilfe bei Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht
- Beratungshilfegesetz (BerHG) — Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) — Gebühren der anwaltlichen Erstberatung und Vertretung
Zuletzt geprüft: 18.08.2026
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